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Für noch nicht veranlagte Einkommen- und Körperschaftsteuern 2021, die nach dem 30.9.2022 bescheidmäßig festgesetzt werden, gilt wieder die Anspruchsverzinsung.

Wenn die Vorauszahlungen für das Veranlagungsjahr 2021 geringer waren als die letztendlich festgesetzte Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, werden wieder Anspruchszinsen fällig. Der aufgrund der COVID-19-Maßnahmen vorgesehene Entfall der Verzinsungen für die Veranlagungen 2019 und 2020 ist also nicht mehr anwendbar.

Die Verzinsung läuft ab 1.10.2022 bis zum Bescheiddatum, maximal für 48 Monate. Der aktuelle Zinssatz für die Anspruchsverzinsung beträgt 1,88%. Sollten die Anspruchszinsen den Betrag von € 50 nicht erreichen, unterbleibt die Festsetzung. Anspruchszinsen sind steuerlich nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Um bei einer zu erwartenden Steuernachzahlung die Festsetzung von Anspruchszinsen zu vermeiden, kann bis zum 30.09.2022 eine Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung entrichtet werden.