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Ein bloßes Abstellen auf eine AfA-Komponente genügt nicht, um festzustellen, ob eine umsatzsteuerbare entgeltliche Vermietung und Verpachtung durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts vorliegt. Vielmehr muss ein Vergleich mit der potentiell erzielbaren Miete vorgenommen werden.

Jüngst beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit der Fragestellung, unter welchen Voraussetzungen die Vermietung eines Gebäudes durch eine Gemeinde eine umsatzsteuerbare Tätigkeit darstellt.

Hintergrund

Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinden) sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) anzusehen. Unternehmer im Sinne des UStG unterliegen im Regelfall (Ausnahme: z.B. Kleinunternehmer) der Umsatzsteuerpflicht und sind sodann auch vorsteuerabzugsberechtigt. Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken stellt gemäß dem UStG jedenfalls einen solchen BgA dar. Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt seit dem Jahr 2011 (Änderung der UStR) eine solche umsatzsteuerbare Vermietung bei Gemeinden aber nur dann vor, wenn die Miete (Entgelt) nicht nur die laufenden Betriebskosten, sondern auch eine AfA-Komponente von mindestens 1,5% der Anschaffungs- und Herstellkosten deckt.

Sachverhalt

Eine Gemeinde errichtete in den Jahren 2002 bis 2006 eine Sport- und Freizeitanlage und vermietete diese anschließend an einen Sportverein. Im Zuge der Errichtung sollte ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, weshalb auf die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtet wurde. Der im Mietvertrag vereinbarte Mietzins deckte betragsmäßig sowohl die laufenden Betriebskosten des Vermieters als auch eine Absetzung für Abnutzung (AfA)-Komponente von 1,5 % der geschätzten Anschaffungs- und Herstellungskosten der Sportanlage, abzüglich Eigenleistungen der Vereinsmitglieder und Förderungen, ab.
Nach einer im Jahr 2014 durchgeführten Außenprüfung korrigierte die Abgabenbehörde die Vorsteuern im Zusammenhang mit der Errichtung der Sportanlage, da nach deren Ansicht ab dem Jahr 2011 kein steuerbares Bestandsverhältnis mehr vorlag. Die Gemeinde erhob gegen den abgeänderten Bescheid Beschwerde, woraufhin diese ohne Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht (BFG) vorgelegt wurde. Das BFG gab der Beschwerde statt, woraufhin die Abgabenbehörde Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhob.

Rechtsansicht der VwGH

Der VwGH rief zunächst in Erinnerung, dass sich nach der ständigen Rechtsprechung der Inhalt des Begriffs der „Vermietung und Verpachtung“ bei Körperschaften des öffentlichen Rechts vom übrigen Vermietungsbegriff im UStG unterscheidet und enger auszulegen ist. Eine Überlassung gegen einen bloßen Anerkennungszins oder gegen Ersatz der Betriebskosten reicht nicht aus, um einen zivilrechtlichen Bestandvertrag und damit eine umsatzsteuerliche Vermietung einer Gemeinde zu begründen. Ein derartiger „Anerkennungszins“ wurde von der Rechtsprechung angenommen, wenn das bedungene Entgelt nicht mehr als etwa 10 % des ortsüblichen Entgelts (wobei auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen ist) ausmacht.

Allerdings liegt ein entgeltlicher Bestandvertrag nicht schon bzw. erst dann vor, wenn neben den Betriebskosten eine – nach ertragsteuerlichen Grundsätzen ermittelte – AfA-Komponente an den Eigentümer gezahlt wird. Die Beurteilung der Entgeltlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit kann somit nur erfolgen, wenn das Entgelt dem ortsüblichen Mietzins, der für das Objekt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erzielbar gewesen wäre, gegenübergestellt wird. Da ein solcher Vergleich nicht getroffen wurde, war das Erkenntnis des BFG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.